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 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 mit der Begründung zurück, die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht ausreichend nachgewiesen. Ein sexueller Missbrauch in der Kindheit sei durch Zeugen, sofern sie ermittelt worden und aussagebereit gewesen seien, nicht bestätigt worden. Es sei auch versäumt worden, in früherer Zeit ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Auch die Klägerin habe selbst immer wieder in Zweifel gezogen, ob ihre den Therapeuten vorgetragenen Erinnerungen den Tatsachen entsprechen.

Die Klägerin hat am 11. Oktober 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben.
Sie hat ein Schreiben des Magistrats der Stadt T. vom 29. August 1983, betreffend einen Antrag auf Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Einzelbehandlung, zu den Akten gereicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei typisch für dissoziative Störungen bzw. multiple Persönlichkeitsstörungen, dass traumatische Ereignisse aus der Kindheit lange Jahre lang verdrängt würden. Es habe für sie daher aber auch keine Möglichkeit bestanden, eine strafrechtliche Verfolgung in die Wege zu leiten. Angesichts dessen, dass alle behandelnden Ärzte ihr Krankheitsbild als Auswirkung von körperlichen, sexuellen und emotionalen Traumatisierungen ansehen würden und im Übrigen ein solches Beschwerdebild ohne eine zugrunde liegende traumatische Gewalterfahrung in der Kindheit nicht erklärbar sei, müsse jedenfalls eine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten
eingreifen.

Der Beklagte hat zur Erwiderung ausgeführt, etwaige Schädigungsfolgen müssten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v. H. bedingen, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ereignisse vor Inkrafttreten des OEG abgespielt hätten. Auch wenn die im Verfahrensrecht der Kriegsopferversorgung vorgesehenen Beweiserleichterungen zur Anwendung kämen, müssten die Angaben der Klägerin zumindest schlüssig und glaubhaft sein und dem Akteninhalt sowie der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechen. Aufgrund der bestehenden dissoziativen Identitätsstörung der Klägerin könnten deren Angaben aber gerade nicht als Beweismittel herangezogen
werden. Im Übrigen sei eine Persönlichkeitsstörung keineswegs eine zwingende Folge gerade von sexuellem Missbrauch in der Kindheit.

Das SG hat Unterlagen aus dem Rentenverfahren der Klägerin beigezogen, ferner den Entlassungsbericht der Klinik U. vom 3. Februar 2000 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis 7. Januar 2000. Von Frau Dr. K. hat das SG einen Befundbericht vom 6. September 2001 und von der I. -Klinik einen Befundbericht vom 22. Oktober 2001 eingeholt. Die Neurologin/Psychiaterin Dr. V. hat sodann ein Gutachten vom 20. September 2002 erstattet. Die Sachverständige gibt an, die Klägerin habe sich auf Befragen nicht zu den genauen Umständen von Missbräuchen geäußert. Auch gefühlsmäßige oder situative Erinnerungen, die mit dem Missbrauch in der Kindheit verbunden seien, seien nicht detailliert ausgeführt worden. Andererseits hätten das angsteinflößende Verhalten der Eltern und die sozialen Bedingungen während der Kindheit ausführlich und auch unter Angabe der damaligen und heutigen gefühlsmäßigen Reaktionen
geschildert werden können. Die Sachverständige kam in ihrer Beurteilung zu dem Schluss, eine dissoziative Identitätsstörung sei bei der Klägerin nicht anzunehmen.Auch eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Hierfür wäre Voraussetzung,
dass Symptome sofort oder etwa innerhalb eines halben Jahres aufträten. Bei einer Latenz von mehr als 20 Jahren, wie sie bei der Klägerin angenommen werden müsste, sei eine solche Diagnose nicht mehr möglich. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen
gestellt:
1. rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode;
2. Agoraphobie mit Panikstörung;
3. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ferner ein Gutachten von den Neurologen/Psychiatern Prof. Dr. Dr. W. und Privat-Dozentin (PD) Dr. X. vom 15. April 2003 eingeholt. Die Sachverständigen vertreten die Auffassung, bei der Klägerin liege eine dissoziative Identitätsstörung vor. Diese stelle eine posttraumatische Störung dar, welche im Zusammenhang stehe mit schweren wiederholten Traumatisierungen im Kindesalter, häufig in Form von sexueller Gewalt, zumeist verbunden mit körperlicher und emotionaler Misshandlung oder schwerer Vernachlässigung. Zu dem posttraumatischen Syndrom gehörten eine depressive Stimmung mit eingeengter affektiver Schwingungsfähigkeit, Hilflosigkeit, Schuldgefühlen; klaustrophobische, agoraphobische und hypochondrische Ängste; Panikattacken im Zusammenhang mit Flashback- Erleben; selbstverletzende und suizidale Impulse. Es entspreche dem normalen Verlauf einer solchen Erkrankung, dass die Erinnerungen an die zugrunde liegenden Verletzungen mit großer zeitlicher Verzögerung aufträten. Die Klägerin sei insbesondere im Hinblick auf Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistungen stark beeinträchtigt.
Die MdE sei seit dem 1. Januar 1999 mit 60 v. H. einzuschätzen. Die unterschiedliche Einschätzung des Krankheitsbilds durch die Sachverständige Dr. V. dürfte vor allem auf die unterschiedliche Dauer der Untersuchung zurückzuführen sein; erst mit zunehmender Untersuchungsdauer sei es der Klägerin möglich gewesen, über ihre dissoziative Symptomatik zu sprechen.

Der Beklagte hat zu diesem Gutachten eine versorgungsärztliche Stellungnahme ihres Leitenden Arztes Dr. Y. vom 26. Juni 2003 eingereicht. Darin heißt es, die – im Einzelnen allerdings nicht nachgewiesenen – sexuellen Traumatisierungen stellten eine wesentliche Mitursache des derzeitigen Leidenszustands dar. Daneben sei von milieubedingten Schädigungen auszugehen, die jedoch nicht den überwiegenden Anteil hätten.
Die MdE betrage 60 v. H.

Das SG Oldenburg hat anschließend die Sachverständige Dr. V. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. In ihren Ausführungen vom 21. November 2003 gibt diese an, für die Hauptsymptome einer dissoziativen Störung seien bei ihrer Untersuchung im Einzelnen nur leichte bis mäßige Schweregrade nachzuweisen gewesen, während bei der Untersuchung durch die weiteren Sachverständigen diese Symptome insgesamt schwer ausgeprägt gewesen seien. Diese Diskrepanz könne auf eine Dissimulation während der ersten Untersuchung, aber auch auf eine Aggravation während der zweiten Untersuchung zurückzuführen sein. Jedenfalls seien die Schilderungen über den sexuellen Missbrauch auch in dem zweiten Gutachten recht ungenau, und zwar im Gegensatz zu den Schilderungen anderer biographischer Ereignisse. Auch wenn man eine dissoziative Identitätsstörung bei der Klägerin annehme, sei ein Rückschluss auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit nicht möglich.

Im Wege der Rechtshilfe sind ferner am 9. März 2004 durch das SG Mainz Frau Z. und am 20. April 2004 Frau AA., die Mutter der Klägerin, vernommen worden. Die Zeugin AB.hat angegeben, bei ihrer etwa 13 Jahre jüngeren Schwester sei ihr kein auffälliges Verhalten aufgefallen. Sie selbst habe allerdings bereits mit 21 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Hinweise auf einen Missbrauch hätten sich für sie zu keiner Zeit ergeben.
Nach der Aussage der Zeugin AC. habe die Klägerin als Kind einmal auf einem Zettel angegeben, der italienische Nachbar habe sie aufs Bett geworfen. Auf Nachfrage habe die Klägerin jedoch nur angegeben, „man werde bedroht“. Ihr, der Zeugin, sei erzählt worden, dass ein Nachbar durch die Ritzen von Rollläden bei ihnen ins Haus geschaut habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass die Klägerin im Ehebett geschlafen habe.
Die Klägerin habe als Kind ihren Mann nicht erkennbar abgelehnt. Allerdings habe dieser sie geschlagen und in den Keller eingesperrt.

Der Vater der Klägerin, AD., und die Schwester O. haben die Aussage unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweigert.
Das SG Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2004 abgewiesen. Ein rechtswidriger tätlicher Angriff, der auch in einem (gewaltfreien) sexuellen Missbrauch von Kindern bestehen könne, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Zeuginnen hätten angegeben, solche Vorkommnisse seien ihnen nicht erinnerlich. Die Angaben der Klägerin selbst seien vage und unklar geblieben. Auch wenn man annehme, bei der Klägerin liege eine dissoziative Identitätsstörung vor, könne hieraus nicht auf eine ursächliche Traumatisierung durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit rückgeschlossen werden.

Gegen dieses ihr am 2. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juli 2004 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, zu Unrecht habe das SG das Vorliegen eines Schädigungstatbestands als nicht glaubhaft oder überwiegend wahrscheinlich angesehen. Aus den Ergebnissen der Ermittlungen seien im Wege der Interpretation unzutreffende Schlüsse gezogen worden. Hinsichtlich der Aussage der Schwester Z. sei zu berücksichtigen, dass diese Zeugin im Jahre 1999 keine Angaben zu der Angelegenheit habe machen wollen. Die Zeugin habe im Übrigen die häuslichen Verhältnisse beschönigen und eine etwaige Mitverantwortung für das Geschehene abwehren wollen. Die Aussagen der Mutter seien unterschiedlich deutbar. In ihnen seien etliche Hinweise auf möglichen sexuellen Missbrauch zumindest durch Nachbarn enthalten. Bestätigt werde auch, dass der Vater der Klägerin unter Alkoholproblemen gelitten und Geldsorgen gehabt habe, ferner gewalttätig gewesen sei. Bei der Einschätzung, ihre eigenen Aussagen seien zu ungenau, seien die Hinweise in dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W. /PD Dr. X. auf ein eher dissimulierend wirkendes Aussageverhalten nicht beachtet worden. Der Latenzzeitraum zwischen denbelastenden Ereignissen und dem Auftreten von Störungen sei in ihrem Falle mit etwa zehn Jahren zu veranschlagen; solche Zeiträume entsprächen dem Krankheitsbild. Anhaltspunkte dafür, dass andere Ursachen zu der dissoziativen Identitätsstörung geführt hätten, lägen mit Ausnahme der zutage getretenen häuslichen Gewalt in Form von Einsperren und Schlägen nicht vor. Diese Gewalteinwirkungen stellten im Übrigen ebenfallseine rechtswidrige Tat im Sinne des OEG dar.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
7. September 1999 zu verurteilen, eine „dissoziative Identitätsstörung“ als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen und ab 1. Januar 1999 Leistungen nach einer MdE von mindestens 60 v. H. zu erbringen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Survivor (Überlebende)