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Kinderpornographie ist strafbar!


Durch die Paragrafen 184 ff StGB unter Strafe gestellt sind bestimmte Formen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes pornographischer Schriften, denen gemäß § 11 Abs. III StGB auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gleichstellen. Dies bezieht sich zum einen auf "allgemeine" Pornografie (§ 184 Abs. I StGB) und zum anderen auf pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. III bis V StGB in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung, nunmehr geregelt in § 184 a, gewalt- oder tierpornographische Schriften,  und § 184b StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischen Schriften).


Durch die Neufassung hat der Gesetzgeber einerseits bisherige Lücken bei der Bekämpfung der Kinderpornographie geschlossen und andererseits den Strafrahmen für den Besitz von kinderpornographischem Material weiter gefasst. Durch die Schaffung eines gesonderten Paragrafen zur Kinderpornographie wurde darüber hinaus verdeutlicht, dass diese Form sexueller Darstellungen anders bewertet wird als die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften.


Die in § 184b StGB angesprochenen "Begehungsformen" sind ihrer Ausgestaltung sehr komplex, weshalb hier nachfolgend nur ein kurzer Überblick der dort angesprochenen Tathandlungen erfolgt.


Die Verbreitung umfasst jede Form der Weitergabe an Dritte, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dazu gehören alle Formen des Tausches, der Miete, der Leihe sowie die kostenlose Überlassung und Vorführung.


Voraussetzung dabei ist, dass der Personenkreis der Empfänger vom Versender nicht mehr kontrollierbar ist (also bspw. eine so genannte "Kettenverbreitung").

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Survivor (Überlebende)