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Antwort des Bundesministeriums der Justiz auf meine Mail an den Bundeskanzler

Sehr geehrte Frau K.................,

vielen Dank für Ihr E-Mail vom 6. Dezember 2003 an Herrn Bundeskanzler, das zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Justiz weitergeleitet worden ist.

Mir ist bewusst, dass gerade kindliche oder jugendliche Opfer von Sexualdelikten manchmal erst sehr spät ihr Schweigen brechen und über ihre Erlebnisse berichten können. Das gilt vor allem, wenn die Täter zu den Angehörigen der Opfer gehören. Die missbrauchten Kinder und Jugendlichen stehen dann oft unter dem Druck von Verwandten, von denen sie emotional und wirtschaftlich abhängig sind.

Dennoch kann ich Ihre Auffassung, solche Straftaten müssten unverjährbar sein, nicht teilen. Denn gerade die besondere Situation der kindlichen und jugendlichen Opfer war der Grund für die im deutschen Recht einzigartige Ruhensregelung in § 78b Abs.1 Nr.1 Strafgesetzbuch, die es tatsächlich nur für sexuellen Missbrauch und vergleichbare Delikte gibt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährungsfrist überhaupt erst ab Volljährigkeit des Opfers zu laufen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass das Opfer einer Sexualstraftat in der Regel erst ab seiner Volljährigkeit in der Lage ist, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob es Anzeige erstatten und damit eine Strafverfolgung des Täters erreichen will oder nicht. Zum anderen kann die Verjährung durch bestimmte, gegen den Täter gerichtete Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen werden, z.B. durch seine erste Vernehmung als Beschuldigter. Eine solche Unterbrechung hat zur Folge, dass sie Verjährungsfrist ab dem jeweiligen Ergebnis wieder von vorn zu laufen beginnt. Das heißt: aufgrund der Vorschrift über das Ruhen der Verjährung nach § 78 Abs.1 Nr.1 Strafgesetzbuch kann z:b. ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Strafgesetzbuch bis zu 20 Jahre nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers und somit viele Jahre nach Tatbegehung verfolgt werden.

Ich weiß, dass Opfer eines Sexualdelikts oftmals ihr Leben lang mit den seelischen Folgen dieser Tat zu kämpfen haben. Ich denke aber, dass auch eine Verjährung für das Opfer nicht nur nachteilig sein kann. in der Praxis wird es mit Ablauf von Jahren, vielleicht Jahrzehnten, nach der Tat immer schwieriger, diese nachzuweisen. Fordert man eine Unverjährbarkeit von Sexualdelikten, so muss man bedenken, dass ein Freispruch, vielleicht gerade weil die Tat nach Ablauf von Jahrzehnten nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann, die Gefühle der Opfer erst recht und besonders schwer verletzen würde.

Mit freundliche Grüßen

Sylvia Frey

 

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Survivor (Überlebende)